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Xenon

Mi 14. Jan 2009, 22:00

Nachträgliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit serienmäßigen Xenon-
Scheinwerfern; §§ 19, 21, 29 StVZO


Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht , die mit Gasentladungslampen
(Xenonlicht) ausgestattet sind, müssen mit
_ einer automatischen Leuchtweitenregulierung und
_ einer Scheinwerferreinigungsanlage
ausgerüstet sein.
Beim Einschalten des Fernlichtes muss das Xenon-Abblendlicht eingeschaltet
bleiben.
Diese Vorschriften sind auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2000
erstmals in Verkehr gekommen sind.
Bei der HU sind Kraftfahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Juli 2000, die mit Xenon.-
Scheinwerfern aber nicht auch mit automatischer Leuchtweitenregelung und
Scheinwerferreinigungsanlage nachgerüstet worden sind, zu beanstanden. Der
Mangel ist in die Mängelgruppe „EM“ einzustufen.
Ist die Nachrüstung von Xenon-Scheinwerfern ohne automatische Leuchtweitenregelung
und ohne Scheinwerferreinigungsanlage erfolgt, und wurde für das
Fahrzeug danach eine neue Betriebserlaubnis erteilt, ist der Mangel aus rein
formalrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Im Feld Bemerkungen/Hinweise
kann auf eine fehlende Leuchtweitenregelung und/oder Scheinwerferreinigungsanlage
hingewiesen werden.

Mi 14. Jan 2009, 22:00

Re: Xenon

Mi 14. Jan 2009, 22:17

Das kann ich leider so nicht stehen lassen:
Für Xenon braucht man neben der ALWR und der SRA vor allem einen für Xenon zugelassenen Scheinwerfer! :!:

Re: Xenon

Mi 14. Jan 2009, 22:22

Und was bedeutet das genau????
Welche Scheinwerfer sind denn dafür nicht gedacht????

Re: Xenon

Mi 14. Jan 2009, 22:39

hab da ma was...


LEGAL kann in ein Fahrzeug nur dann Xenon verbaut werden wenn:

- ein bauartgeprüfter und mit E-Nr versehener Scheinwerfer (ECE 98 ) verbaut ist (Erkennbar u.a. an der DC DR DC/R Kennung auf den Streuscheiben)
- eine nach ECE 99 zugelassene Gasentladungslampe
- eine automatische Leuchtweitenregulierung
- eine nach ECE 45 zugelassene Scheinwerferreinigungsanlage

Bei den Scheinwerfern ist nicht nur die Streuscheibe entscheidend für eine Xenon Zulassung. Auch der komplette Scheinwerfer muss dafür freigegeben sein, da bei Gasentladungslampen ein weit höherer Innendruck vorherrscht und die Gehäuse diesem im Falle eines Berstens stand halten müssen.

Der Einbau von -R Brennern in Linsensysteme bzw -S Brennern in Reflektorsysteme ist nicht gestattet. Ebenso können D4/5 Brenner nicht an D1/2 Zündgeräten und umgekehrt betrieben werden.

Mittlerweile ist die Lichtfarbe der Gasentladungslampen annähernd gleich der Halogen Gelblicht Birnchen. Der normale Wert liegt bei ca 4000 K. Von Phillips gibt es noch D2 Brenner mit 5000 K und E-Zulassung. Alle Farbtemperaturen darüber sind nicht legal.


mal das wesentlich...

quelle http://www.35i-forum.de/thread.php?threadid=80985

Re: Xenon

Do 15. Jan 2009, 22:20

Twingo Lady hat geschrieben:Und was bedeutet das genau????
Welche Scheinwerfer sind denn dafür nicht gedacht????


ALLE, die nicht mit Xenon aus der Werk gekommen sind :D

der 35i bringts haargenau auf den Punkt :!:

Re: Xenon

Do 15. Jan 2009, 23:09

Na dann......
Schauen wir mal was denn der Tüv so dazu sagt zu diesem Gutachten auszug....
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